Gefahr erkannt und
gleich gebannt
Eine Frage der Haltung
Wer den Arbeitsschutz auf die leichte Schulter nimmt, geht hohe finanzielle Risiken ein, die das Unternehmen in seiner Existenz bedrohen können. In diesem Fall ging die Sache glimpflich aus.
Seit dem Jahr 2014 hat der Gesetzgeber den Begriff  „Gesundheit“ um die psychische Dimension erweitert. Nach §5 des Arbeits­schutzgesetzes ist jeder Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung nicht nur der physischen sondern auch der psychischen Belastung seiner Mitarbeiter verpflichtet. Ein Allgemeinmediziner im Raum Nürnberg, hatte zufällig als Teilnehmer eines Pilotprojekts zur Gefährdungsbeurteilung „psychische Belastungen) diese gesetzliche Neuregelung rechtzeitig adaptiert und mit entsprechenden Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung umgesetzt. Zu seinem Glück. Denn Anfang des Jahres sah sich der  Arzt genötigt, einer Mitarbeiterin wegen schlechter Arbeitsleistungen zu kündigen. Sie hatte sich daraufhin von ihrem Hausarzt krank schreiben lassen – wegen „Burnout“ und „Depressionen.“

Auf Grund dieser für sie sehr teuren Diganose meldete sich die Krankenkasse der Mitarbeiterin beim Arbeitgeber und forderte die Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastung an. Die Kasse hat
deutlich gemacht, dass sie bei Nicht-Vorlage der entsprechenden Nachweise sämtliche Behandlungskosten der Patientin ihrem Arbeitgeber weiter belasten bzw. in Rechnung stellen würde. Gleichzeitig könne die Mitarbeiterin - quasi mit Erfolgsgarantie - auf Wiedereinstellung sowie auf Schmerzensgeld klagen.

Ausserdem wäre der Aufbau der gesamten Arbeitsschutz-Organisation detailliert hinterfragt worden.
Weil MEDiVOSS seinen Klienten rechtzeitig auf diese und andere aktuelle Gesetzesänderung aufmerksam macht, können Ärzte rechzeitig reagieren und sich vor  horrenden Folgekosten schützen. 
Fazit:
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